Compliance: Der Umgang mit Werbeartikeln

Compliance: Der Umgang mit Werbeartikeln

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das gilt nicht nur für die persönlichen Kontakte, sondern auch für Geschäftsbeziehungen. Doch mittlerweile werden oft Einladungen in die Logen von Fußballstadien zurückgewiesen, Weihnachtspräsente zurückgeschickt und teilweise sogar eine Einladung zum Kaffee abgelehnt. Nicht erst, seitdem sich Alt-Bundespräsident Christian Wulff vor Gericht gegen Bestechlichkeitsvorwürfe verteidigen musste, möchte niemand mehr auch nur den Anschein der Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung oder gar Bestechlichkeit erwecken. Viele Unternehmen haben sich Compliance-Regelungen auferlegt, die den Umgang mit Geschenken regeln sollen. Diese gehen – oft aus Unwissenheit über die Gesetzeslage – weit über das gesetzlich Vorgeschriebene hinaus und verweigern den Mitarbeiten die Annahme jeglicher Art von Geschenken. So ist man rechtlich natürlich auf der sicheren Seite. Doch auf der anderen Seite muss man sich jedoch auch immer die Frage stellen, wie das Ablehnen von Geschenken auf die Geschäftspartner wirkt. Gerade im internationalen Kontext.

Wir haben deshalb die entscheidenden rechtlichen Grundlagen für den deutschen Raum zusammenfasst und erklären, was erlaubt ist und was nicht.

Compliance und Riskmanagement werden immer wichtiger in Unternehmen.

Klare Grenzen gibt es nicht

Einen klaren Grenzwert, nach dem man sich richten kann, gibt es nicht. Weder die 35-Euro-Wertgrenze für Werbeartikel noch die 10-Euro-Grenze für Streuartikel aus dem Steuerrecht haben für den Umgang mit Korruptionsstraftaten eine Relevanz. Das einschlägige Gesetzeswerk ist nicht präzise formuliert und schafft so Grauzonen, die in der täglichen Geschäftspraxis schwer zu handhaben sind. So muss immer auf den Einzelfall geschaut werden. Es gibt aber durchaus eine Reihe von Grundsätzen nach denen man sich als werbendes Unternehmen und auch als Beschenkter richten kann. Dabei ist zu unterscheiden, ob der öffentliche Sektor beteiligt ist oder ob es sich um den Umgang zwischen privaten Wirtschaftsunternehmen handelt.

Komplexe Regelung im öffentlichen Sektor

Das Strafgesetzbuch regelt in §331ff die Gesetzgebung rund um das Thema Korruption im öffentlichen Sektor. Hier wird bestimmt, dass ein Amtsträger für seine Dienstausübung weder einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen, noch annehmen darf. Ein Vorteil ist dabei jede materielle oder immaterielle Besserstellung einer Person, unabhängig vom Wert. Im Prinzip ist also schon ein Kugelschreiber als Werbegeschenk oder ein Brötchen während einer Geschäftsbesprechung ein Vorteil.

Um allerdings nicht jeden Amtsträger einem praktisch immer währenden Strafbarkeitsrisiko auszusetzen, hat die Rechtssprechung das Korrektiv der „Sozialadäquanz“ entwickelt. Nicht strafbar ist demnach, was im normalen Verkehr miteinander üblich, also nicht anrüchig ist. Ob ein Geschenk aber nun sozialadäquat ist oder nicht, entscheidet letztendlich die zuständige Staatsanwaltschaft.

Ein Amtsträger selber kann sich allerdings durch die Schaffung von Transparenz von dieser Problematik lösen. Wenn er sich Zuwendungen wie Werbegeschenke bei seinen Vorgesetzten anzeigt und genehmigen lässt, kann er die Werbeartikel nutzen.

Einfache Regelung im B2B-Bereich

Wesentlich einfacher ist die Regelung im B2B-Bereich. Hier gibt es im Prinzip nur eine Strafvorschrift: den §299 aus dem StGB, der die Bestechung und Bestechlichkeit im gewerblichen Verkehr betrifft. Von einer Strafe bedroht, ist hierbei nur, wer jemanden einen Vorteil gewährt, um sich in einer konkreten Wettbewerbssituation einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu verschaffen. Die ganz normale geschäftliche Klimapflege in einem bestehenden oder sich anbahnenden Geschäftsverhältnis ist völlig unproblematisch. In der ganz normalen Auftragsabwicklung können Unternehmen dementsprechend problemlos ihre Produkte und Dienstleistungen mit Werbeartikeln bewerben.

Als Fazit lässt sich sagen, dass ein totaler Verzicht auf die Annahme von Werbeartikeln im normalen Geschäftsalltag völlig unnötig ist, solange man sich im B2B-Bereich bewegt. Kleine Geschenke zur Pflege des Geschäftsklimas sind rechtlich unproblematisch.